Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechts­geschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Software­bedingungen heraus­gegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronik­industrie Österreichs, für Montagen die Montage­bedingungen der Starkstrom- und Schwach­strom­industrie Österreichs bzw. die Montage­bedingungen der Elektro- und Elektronik­industrie Österreichs für Elektro­medizinische Technik.
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

2. Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projekt­unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurück­gefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurück­zustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftrags­bestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftrags­bestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatz­steuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungs­gemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik­altgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektro­altgeräte­verordnung. Wenn im Zusammen­hang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transport­versicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurück­genommen.
4.2 Bei einer vom Gesamt­angebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preis­änderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preis­angebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeit­punkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparatur­aufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des ange­fallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehr­leistungen, deren Zweck­mäßigkeit erst während der Durch­führung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparatur­angeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferung

5.1 Die Liefer­frist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeit­punkte:
a) Datum der Auftrags­bestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraus­setzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Liefer­frist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durch­zuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorher­sehbare oder vom Partei­willen unabhängige Umstände, wie beispiels­weise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Liefer­frist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinander­setzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungs­verzug,
Transport­schäden, Energie- und Rohstoff­mangel, Arbeits­konflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetz­baren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertrags­parteien bei Vertrags­abschluss eine Vertrags­strafe (Pönale) für Liefer­verzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertrags­strafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamt­lieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

6. Gefahren­übergang und Erfüllungs­ort

6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungs­ort der in der schriftlichen Auftrags­bestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teill­eistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

7. Zahlung

7.1 Sofern keine Zahlungs­bedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftrags­bestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatz­steuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungs­legung zu bezahlen.
Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
7.2 Bei Teil­verrechnungen sind die entsprechenden Teil­zahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungs­beträge, welche durch Nach­lieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschluss­summe hinaus entstehen, unabhängig von den für die Haupt­lieferung vereinbarten Zahlungs­bedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahl­stelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungs­halber. Alle damit im Zusammen­hang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskont­spesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewähr­leistungs­ansprüchen oder sonstiger Gegen­ansprüche Zahlungen zurück­zuhalten oder aufzu­rechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechts­geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Liefer­frist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechts­geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugs­zinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatz­steuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinaus­gehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungs­unfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungs­verzug, andere Rechts­geschäfte nur mehr gegen Voraus­kassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn­spesen und Rechts­anwalts­kosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termin­gerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur voll­ständigen Bezahlung der Rechnungs­beträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kauf­preis­forderung seine Forderung aus einer Weiter­veräußerung von Vorbehalts­ware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware bei Weiter­verkauf mit Stundung des Kauf­preises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiter­veräußerung den Zweit­käufer von der Sicherung­szession verständigt oder die Zession in seinen Geschäft­büchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungs­einziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Dritt­schuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruch­nahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentums­recht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungs­bedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktions­fähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbe­schriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewähr­leisungs­ansprüche abgeleitet
werden.
8.2 Die Gewähr­leistungs­frist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefer­gegenstände besondere Gewähr­leistungs­fristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungs­gegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewähr­leistungs­frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahren­überganges gem. Punkt 6.
8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungs­frist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewähr­leistungs­frist.
8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewähr­leistungs­frist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungs­bereitschaft.
8.5 Der Gewähr­leistungs­anspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewähr­leistungs­pflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllung­sort die mangelhafte Ware bzw. den mangel­haften Teil nachzu­bessern oder sich zwecks Nach­besserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preis­minderung vorzu­nehmen.
8.6 Alle im Zusammen­hang mit der Mängel­behebung entstehenden Neben­kosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewähr­leistungs­arbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfs­kräfte, Hebe­vor­richtungen, Gerüst und Klein­materialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktions­angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungs­gemäße Aus­führung.
8.8 Von der Gewähr­leistung ausge­schlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nicht­beachtung der Installations­erfordernisse und Benutzungs­bedingungen, Überbe­anspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebs­materialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Über­spannungen und chemische Einflüsse zurück­zuführen sind. Die Gewähr­leistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.9 Die Gewähr­leistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Ein­willigung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instand­setzungen vornimmt.
8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechts­gründen.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht
fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

10. Entsorgung von Elektro- und Elektronik­altgeräten

10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronik­geräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik­altgeräten im Sinn der Elektro­altgeräte­verordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- Elektronik­geräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung voll­inhaltlich durch Verein­barung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller / Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektro­altgeräte­verordnung und dem Abfall­wirtschafts­gesetz erfüllen zu können.
10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungs­verpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen.
Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.

11. Haftung des Verkäufers

11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungs­bereiches des Produkt­haftungs­gesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahr­lässig­keit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamt­haftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässig­keit ist auf den Netto­auftrags­wert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Pro Schadens­fall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Netto­auftrags­wertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
11.2 Die Haftung für leichte Fahr­lässig­keit sowie der Ersatz von Folge­schäden, reinen Vermögens­schäden, indirekten Schäden, Produktions­ausfall, Finanzierungs­kosten, Kosten für Ersatz­energie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zins­verlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausge­schlossen.
11.3 Bei Nicht­einhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetrieb­nahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungs­anleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungs­bedingungen ist jeder Schaden­ersatz ausge­schlossen.
11.4 Sind Vertrags­strafen vereinbart, sind darüber hinaus­gehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechts­grund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subu­nternehmer und Sub­lieferanten des Verkäufers wirksam.

12. Gewerbliche Schutz­rechte und Urheber­recht

12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktions­angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutz­rechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungs­unterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungs­unterlagen.

13. Einhaltung von Exportbestimmungen

13.1 Der Käufer hat bei Weiter­gabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazu­gehöriger Dokumentation unab­hängig von der Art und Weise der Zurverfügung­stellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Export­bestimmungen einzuhalten.
In jedem Fall hat er bei Weiter­gabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Export­bestimmungen des Sitz­staates des Verkäufers, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Export­kontroll­prüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unver­züglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über End­empfänger, End­verbleib und Verwendungs­zweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.

14. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

15. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitig­keiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nicht­bestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Haupt­sitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirks­gerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiter­verweisungs­normen.
Die Anwendung des UNCITRAL-Überein­kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren­kauf wird ausge­schlossen.

16. Vorbehaltsklausel

Die Vertrags­erfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vor­behalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Export­bestimmungen, insbesondere keine Embargos und / oder sonstige Sanktionen, entgegen­stehen.
 
Ausgabe September 2011